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Kommunikation in der Lieferkette bezüglich besonders besorgniserregende Stoffe

Kommunikation in der Lieferkette bezüglich besonders besorgniserregende Stoffe nach Artikel 33 der REACH-Verordnung

Seit dem 28.10.2020 können sich Lieferanten, Produzenten, Importeure oder Händler von besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in ihren Produkten in der SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA melden. Ab dem 05.01.2021 besteht die Meldepflicht in der Datenbank für alle Erzeugnisse in der EU, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 % enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht.

SCIP steht für Substances of Concern in articles as such or in complex objekts (Products). Es handelt sich dabei um eine Datenbank über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Produkten, die von der ECHA auf Grundlage der Abfallrahmenrichtlinie entwickelt wurde. Sie ergänzt die Mitteilungs- und Meldepflichten unter der REACH-Verordnung für Stoffe auf der Kandidatenliste.

Lieferanten von Chemikalien, zu denen auch Formulierer zählen, sind nicht SCIP meldepflichtig.

Beschichtungen sind ein integraler Bestandteil eines Erzeugnisses, und die Meldepflicht bezieht sich auf das Erzeugnis.

Informationen über SVHC finden Sie in den Sicherheitsdatenblättern unserer Produkte. Sollte eine Substanz auf der SVHC-Liste gelangen, so wird automatisch das Sicherheitsdatenblatt entsprechend aktualisiert und allen Abnehmern unaufgefordert zugestellt.

Weitere Informationen zur REACH Kandidatenliste finden Sie auch unter:
https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table