Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Geltung

1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“).

2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.kiesow.org/at/agb/.

3. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG. Der Kunde ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von uns zu liefernden Produkte bzw. zu erbringenden Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG geliefert bzw. erbracht werden. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 

II. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung un-sererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.
 

III. Vertragsschluss

1. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung unserer AGB widerspricht.

2. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend. Wir können die Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung des Kunden abgeben. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur diese Auftragsbestätigung maßgeblich.
 

IV. Preise

1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

2. Verpackungs-, Verladungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Montagekosten und Kosten der Inbe-triebnahme werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen werden dem Kunden gesondert berechnet.

Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Leihpaletten und Leerverpackungen bleiben unser Eigentum und sind gereinigt und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger oder gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung. Übrige Verpackungen entsorgt der Kunde fach- und umweltgerecht.

3. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten (z.B. aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe), Änderungen relevanter Wechselkurse, Steuern, Zölle, öffentliche Abgaben, Frachtspesen und sonstige Nebengebühren etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung gegenüber jenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, soweit wir uns nicht in Verzug befinden.
 

V. Lieferung und Leistung

1. Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Im Übrigen sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht (insbesondere von diesbezüglichen Fristen/Terminen) setzt die Abklärung aller rechtlichen (z.B. das Vorliegen sämtlicher nötigen Genehmigungen, wie etwa solcher nach den Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen), technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Im Übrigen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft melden.

Angemessene Teillieferungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

2. Unsere Lieferungen/Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Eine entsprechende Erklärung unseres Lieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung/Leistung ohne Verschulden gehindert sind. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.

Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen nicht einhält.

Das Vorstehende gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewandt werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, maximal um zwei Monate.

Wird aus o.g. Gründen die Lieferung bzw. Leistung unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Wir werden in diesem Fall den Kunden von der Unmöglichkeit informieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten.

4. Wir kommen – auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns eine Frist zur Erfüllung von zwei Wochen gesetzt wird, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Im Falle unseres schuldhaften Verzugs kann der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ % des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht benutzt werden kann, für jede volle Woche der Verspätung verlangen, im ganzen aber höchstens 5 % dieses Wertes.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir haften jedoch für Verzugs-schäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des doppelten Auftragswertes, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Eine etwa zu zah-lende Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch des Kunden anzurechnen.

5. Wegen Lieferverzögerung kann der Kunde vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

6. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung/Leistung überschritten würde. Dasselbe gilt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Weitergehende gesetzliche Rechte (insbesondere Rücktritt) bleiben vorbehalten.

7. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur/Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

Klauseln wie „Lieferung frei“ oder ähnlich regeln die Transportkosten, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.

Bei Abholung der Ware von der Lieferstelle obliegen dem Kunden bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung aller Vorschriften über den Gefahrguttransport. Soweit unsere Mitarbeiter beim Laden helfen, handeln sie als Erfüllungsgehilfen des Kunden allein auf dessen Risiko.

8. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung eine vierzehntägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Verzögert sich der Versand oder die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir die Ware in Rechnung stellen und für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % der verzögerten Lieferung, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten, in welchem Fall diese für die zu leistende Zahlung maßgeblich sind.
 

VI. Zahlungen

1. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist der Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum. Grundchemikalien, Anoden und Badzubehör sind zahlbar sofort nach Rechnungsdatum.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltslose Gutschrift auf unserem Bankkonto maßgeblich.

2. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber entgegengenommen; Wechsel nur nach Vereinbarung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

3. Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Kunde nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit Forderungen aus eigenem Recht aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.
 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Ware, ohne zuvor vom Vertrag zurückzutreten, bei einem Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind bereits jetzt an uns abgetreten und der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich nach dem Entstehen des Anspruchs einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an und sind ggf. zur Drittschuldnerverständigung berechtigt.

Weist uns der Kunde auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensver-hältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.

4. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu.

Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt in der Gewahrsame des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.

5. Der Kunde tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Wir nehmen die Abtretung an.

Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt.

Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in VII 3. bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.

6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
 

VIII. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind, die den bestimmungsmäßigen Gebrauch der Sache wesentlich beeinträchtigen.

Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit unserem Kunden geschlossen haben, unsere Produktbeschreibungen und unsere Verarbeitungshinweise und Einsatzhinweise. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistung sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.

Montageanleitungen liefern wir nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.

2. Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, publizieren, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.

Wir können nicht ausschließen, dass in unseren Produktbeschreibungen und Katalogen Fehler (Druckfehler) enthalten sind.

Wir sind bemüht, solche Fehler, sobald sie uns bekannt werden, zu korrigieren. Zu diesem Zwecke führen wir alle nach Herausgabe eines Katalogs oder einer Produktbeschreibung erfolgten Korrekturen unter Angabe des Artikels und der Seite, auf die Korrekturen sich beziehen, im Internet auf unter www.kiesow.org. Diese Datenbank im Internet ist Teil unseres Katalogs bzw. der Produktbeschreibung.

Zur Erklärung von Garantien und/oder Zusicherungen sind unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter und/oder sonstigen Vertriebsmittler nicht bevollmächtigt.

Die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein keine Garantie oder Zusicherung. Änderun-gen technischer Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

3. Für Vorbehandlungsprodukte und galvanotechnische Erzeugnisse gilt folgendes:

Werden Bäder neu angesetzt oder regeneriert, gilt der Beweis für die einwandfreie Qualität und Arbeitsweise der gelieferten Chemikalien als erbracht, wenn die Bäder von einem unserer Mitarbeiter vorgeführt und dem Kunden ohne Beanstandungen übergeben worden sind.

Im Übrigen erfolgt der Ansatz von Bädern in eigener Verantwortung des Kunden. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Erzeugnisse sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigener Prüfung und eigenen Versuchen.

4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Fehler aufgetreten sind infolge Nichtbeachtung unserer Verarbeitungshinweise oder Produktbeschreibungen, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Lagerung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Mischung oder Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder in-folge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

5. Beruft sich der Kunde zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung ursächlich für seine Kaufentscheidung war.

6. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung/Leistung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

7. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung, schriftlich gerügt werden.

Versteckte Mängel sind vom Kunden spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Kunde ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen.

Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Kunde seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Lieferung/Leistung.

Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige durch uns, insbesondere auch die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Kunden, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten durch den Kunden.

8. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Verbesserung (Beseitigung des Mangels, i.e. Nachbesserung, Nachtrag) oder zum Austausch (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, allerdings nur so-weit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde.

Von unserem Kunden beanstandete Produkte sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden.

9. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Das ist insbesondere der Fall, wenn

- die mit der Verbesserung verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100% des Marktwertes der Lieferung/Leistung übersteigen;

- im Fall des Austausches die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150% des Marktwertes der Sache übersteigen.

Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Preisminderung, Aufhebung des Vertrages [Wandlung], Schadenersatz) bleiben unberührt.

10. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten.

Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere bei einem nicht nur geringfügigen Mangel die Wandlung zu erklären bzw. Preisminderung geltend zu machen oder – unter den Voraussetzungen der Ziffer X. - Schadenersatz zu verlangen.

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

11. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn nur geringfügige Mängel vorliegen. Geringfügige Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.

12. Schadenersatz wegen etwaiger Folge- bzw. Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc.), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer X.

13. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder vereinbarter Abnahme der Lieferung/Leistung. Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung/Leistung.

14. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

15. Der Kunde kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Kunden in diesen Fällen gelten die vor-stehenden Regeln entsprechend.

Soweit das von uns gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Verbraucher ausgeliefert worden ist, gelten nur die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften nicht nach § 933b ABGB.
 

IX. Rechtsmängel

1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang.

Dass von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist.

Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Kunde gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Kunden ursächlich ist.

2. Der Kunde wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer VIII. 13. entsprechend.

4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.

5. Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt.
 

X. Schadenersatz

1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur

- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;

- wenn wir oder die Vorgenannten nachweislich leicht fahrlässig gehandelt haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 2;

- wenn wir Zusicherungen/Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Zusicherungen/Garantien im vereinbarten Umfang; Zusicherungen/Garantien (s. VIII 2) bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;

- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit

- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz)

2. In Fällen nachweislich leichter Fahrlässigkeit haften wir – außer in den Fällen des Abs. 1 - auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unsere Pflicht zur mangelfreien Erfüllung unserer Vertragspflichten ist keine vertragswesentliche Pflicht in diesem Sinne.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.

Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

3. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

XI. Ausschlussfrist, allgemeine Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für alle außervertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadenersatz eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit Ablehnung der Schadenersatzleistung durch uns; die Ausschlussfrist gilt nicht in den Fällen des X. Nr. 1.

2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
 

XII. Sonstige Rechte und Pflichten

Unser Kunde ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz-, Sorgfalts- und/oder Aufklärungspflichten, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung/Leistung stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden.

Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
 

XIII. Schutzrechte

1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen.

Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Kunde im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 

XIV. Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Die KIESOW Austria GmbH unterwirft sich Verbrauchern gegenüber keinem alternativen Streitbeilegungsverfahren bei einer Alternativen Streitbeilegungsstelle.
 

XV. Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

2. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 5.000,00 € aus einem Schiedsrichter. Das Verfahren ist vor dem Ständigen Schieds-gericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich zu führen, die Sprache ist Deutsch.

Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage vor den staatlichen Gerichten zu erheben, wobei dafür als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart wird. Wir haben daneben das Recht, unseren Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist unser Sitz. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

4. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.

5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

6. Bei der Ausfuhr unserer Produkte durch den Kunden sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige dafür nötige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und uns vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Kunden insoweit schadenersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt, das der Kunde auszuführen beabsichtigt, einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und ob die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Kunde uns von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unserer Rechte entstehen.